§ 11 des Tierschutzgesetzes „gewerbsmäßige Hundezucht"

Information zur „Genehmigungspflichtigen Hundehaltung"

Nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist für eine „gewerbsmäßige Hundezucht" eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes notwendig.

Der Begriff „gewerbsmäßig" wird oftmals falsch gedeutet und in Zusammenhang mit Gewinn oder Verlustrechnungen gesehen.

Der Gesetzgeber definiert in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000" den Begriff gewerbliche Hundezucht wie folgt:

12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

An die Erlaubnis werden verschiedene Bedingungen bezüglich der Haltungsbedingungen und der Befähigung des Halters geknüpft.

Zuwiderhandlungen gegen den § 11 1.3a können mit Geldbußen bis zu 2500 € belegt werden.

 

powered by webEdition CMS